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AED mit Fernüberwachung

Ab dem 1. Januar 2027 kann bei neu in Betrieb genommenen Laien-AEDs die sicherheitstechnische Kontrolle (STK) nur noch entfallen, wenn der AED seine Selbsttests automatisch per Fernüberwachung an den Betreiber übermittelt. Wer jetzt einen AED anschafft, wählt deshalb am besten gleich ein vernetztes Gerät. Auf dieser Seite erfahren Sie, was die neue Regel bedeutet und welche AEDs sie erfüllen.

AED im Außenwandschrank, der seinen Status per 4G oder WLAN meldet

Was ändert sich ab 1. Januar 2027?

Grundlage ist § 12 Absatz 2 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV). Die Verordnung gilt seit dem 20. Februar 2025 in neuer Fassung. Sie regelt unter anderem, wann Betreiber eines AED auf die regelmäßige sicherheitstechnische Kontrolle verzichten können.

Das regelt § 12 Absatz 2 MPBetreibV

  • STK kann entfallen: bei AEDs, die für die Benutzung durch Laien vorgesehen sind, sich selbst testen und regelmäßig vom Betreiber per Sichtprüfung kontrolliert werden.
  • Neu ab 1. Januar 2027: Damit die STK entfallen kann, müssen neu in Betrieb genommene Laien-AEDs zusätzlich die Ergebnisse ihrer Selbsttests dokumentieren und regelmäßig automatisch per Fernüberwachung an den Betreiber übermitteln.
  • Sichtprüfung nach Bedarf: Mit Fernüberwachung kann die Sichtprüfung anlassbezogen erfolgen, zum Beispiel wenn ein Selbsttest einen Fehler meldet.
  • Öffentlich abrufbare Daten: Der Betreiber stellt Daten zur Funktionsfähigkeit, zum Standort und zur öffentlichen Zugänglichkeit des AED über den Hersteller öffentlich abrufbar zur Verfügung.
  • Schnell handeln: Nach einem fehlgeschlagenen Selbsttest muss die Funktionsfähigkeit des AED unverzüglich wiederhergestellt werden.

Erfüllt ein neuer Laien-AED diese Voraussetzungen nicht, entfällt die STK nicht. Dann muss sie spätestens alle zwei Jahre von einer dafür qualifizierten Person oder Firma durchgeführt werden (§ 12 Absatz 1 MPBetreibV).

Auf einen Blick

Seit 20. Februar 2025
Die neue MPBetreibV ist in Kraft. Selbsttestende Laien-AEDs mit regelmäßiger Sichtprüfung brauchen keine STK.

Ab 1. Januar 2027
Für neu in Betrieb genommene Laien-AEDs gehört die automatische Fernüberwachung der Selbsttests dazu.

Ohne Fernüberwachung
Neue Laien-AEDs brauchen dann weiterhin eine STK, spätestens alle zwei Jahre.

Vorhandene AEDs
Die Zusatzanforderung gilt laut Verordnungstext für Geräte, die ab 2027 neu in Betrieb genommen werden.

Mindray BeneHeart C1A 4G

Der Mindray BeneHeart C1A ist ein kompakter und robuster AED für Betriebe, Vereine, Schulen und öffentliche Orte. In der Ausführung mit 4G-Modul meldet er seine Selbsttests automatisch über das Mobilfunknetz an AED-Alert 2.0, die Online-Plattform von Mindray. So sehen Sie jederzeit, ob Ihr AED einsatzbereit ist.

Ihre Vorteile

  • Mit 4G, ohne WLAN: Der AED meldet sich über das Mobilfunknetz, ideal auch für Außenschränke.
  • Alles im Blick: Selbsttests, Batterie- und Elektrodenstatus aller Geräte übersichtlich im Browser.
  • E-Mail-Benachrichtigung: bei fehlgeschlagenem oder ausbleibendem Selbsttest, schwacher Batterie und ablaufenden Elektroden.
  • Meldung bei Einsatz: Sie erfahren automatisch, wenn der AED benutzt wurde.
  • Schnell einsatzbereit: Erster Schock in weniger als 8 Sekunden dank QShock-Technologie.
  • Für Erwachsene und Kinder: Kindermodus per Schalter, ohne separate Elektroden.
  • Robust: Schutzklasse IP55 und Falltest aus 1,5 Metern Höhe.
  • Deutsche Sprachführung und 8 Jahre Herstellergarantie.
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So funktioniert die Fernüberwachung

1. Selbsttest

Der AED prüft sich regelmäßig selbst: Batterie, Elektroden und Elektronik.

2. Automatische Meldung

Das Ergebnis geht automatisch per WLAN oder Mobilfunk an die Online-Plattform des Herstellers.

3. Benachrichtigung

Schlägt ein Selbsttest fehl, bleibt eine Meldung aus oder läuft Zubehör bald ab, erhalten Sie eine E-Mail und können sofort handeln.

AEDs mit Fernüberwachung im Vergleich

Diese AEDs aus unserem Sortiment übermitteln ihren Status automatisch. Welches Gerät am besten passt, hängt vom Standort ab: Gibt es WLAN, hängt der AED im Freien, wie viele Geräte verwalten Sie? Wir beraten Sie gern.

ModellVerbindungPlattform
Mindray BeneHeart C1A 4G (unsere Empfehlung)4G (Mobilfunk)Mindray AED-Alert 2.0
ZOLL AED 3WLAN (optional)ZOLL PlusTrac
Physio-Control LIFEPAK CR2 WLANWLANLIFELINKcentral
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    Mindray BeneHeart C1A 4G

    • Mit 4G-Modul: Meldet Selbsttests automatisch über AED-Alert 2.0
    • Kein WLAN erforderlich, auch für einen Außenschrank geeignet
    • Defibrillationsbereit in 8 Sekunden
    • Kindermodus mit einem einzigen Schalter, ohne separate Elektroden
    • Entspricht der neuesten MDR-Gesetzgebung
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    Batterielebensdauer 3 Jahr
    IP-Wert AED 55
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    Batterielebensdauer 5 Jahr
    IP-Wert AED 55
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    Batterielebensdauer 4 Jahr
    IP-Wert AED 55

Checkliste für Betreiber

  1. Prüfen Sie, ob Ihr AED für die Benutzung durch Laien vorgesehen ist und wann er in Betrieb genommen wird.
  2. Wählen Sie bei einer Anschaffung einen AED, der seine Selbsttests automatisch per Fernüberwachung übermittelt.
  3. Legen Sie fest, wer die Meldungen erhält und im Fehlerfall handelt.
  4. Hinterlegen Sie Standort und Zugänglichkeit des AED auf der Plattform des Herstellers.
  5. Stellen Sie nach einem fehlgeschlagenen Selbsttest die Funktionsfähigkeit unverzüglich wieder her, zum Beispiel mit neuen Elektroden oder einer neuen Batterie.

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Häufige Fragen zur Fernüberwachung

Gilt die neue Regel auch für AEDs, die wir schon haben?

Die zusätzliche Anforderung gilt laut § 12 Absatz 2 MPBetreibV für Laien-AEDs, die ab dem 1. Januar 2027 neu in Betrieb genommen werden. Entscheidend ist das Datum der Inbetriebnahme, nicht das Kaufdatum. Bei bereits betriebenen, selbsttestenden Laien-AEDs kann die STK weiterhin entfallen, wenn der Betreiber regelmäßig eine Sichtprüfung durchführt.

Was passiert, wenn ein neuer AED keine Fernüberwachung hat?

Dann sind die Voraussetzungen für den Wegfall der STK nicht erfüllt. Es gelten die sicherheitstechnischen Kontrollen nach § 12 Absatz 1 MPBetreibV: spätestens alle zwei Jahre, durchgeführt von einer dafür qualifizierten Person oder Firma. Mit einem vernetzten Laien-AED können Sie sich diesen Aufwand sparen.

Brauche ich WLAN für die Fernüberwachung?

Nicht unbedingt. Der Mindray C1A 4G übermittelt seinen Status über das Mobilfunknetz, ganz ohne Zugang zu Ihrem Firmennetzwerk. Bei Geräten mit WLAN, etwa dem ZOLL AED 3 oder dem LIFEPAK CR2 WLAN, sollte Ihre IT-Abteilung den Zugang freigeben.

Welche Daten übermittelt der AED?

Übermittelt werden die Ergebnisse der Selbsttests, zum Beispiel Batteriestatus, Zustand und Ablaufdatum der Elektroden sowie die Einsatzbereitschaft. Der Mindray C1A 4G meldet sich täglich oder wöchentlich; bleibt eine Meldung aus oder schlägt ein Selbsttest fehl, erhalten Sie eine E-Mail. Welche Daten genau gesendet werden, hängt vom Modell ab.

Fallen für die Fernüberwachung laufende Kosten an?

Das hängt vom Hersteller ab: Bei manchen Modellen ist die Überwachung für mehrere Jahre im Preis enthalten, bei anderen wird eine Lizenz fällig. Die genauen Konditionen für den Mindray C1A 4G nennen wir Ihnen gern in Ihrem Angebot. Die Elektroden des Mindray C1A halten bis zu 5 Jahre. Die Batterie hält laut Hersteller ohne Datenübertragung bis zu 5 Jahre, bei wöchentlicher Statusmeldung etwa 3 Jahre und bei täglicher Meldung etwa 2 Jahre.

Was bedeutet „über den Hersteller öffentlich abrufbar“?

Betreiber müssen Daten zur Funktionsfähigkeit, zum Standort und zur öffentlichen Zugänglichkeit ihres AED über den Hersteller öffentlich abrufbar zur Verfügung stellen. So sollen Leitstellen und Ersthelfer-Apps einsatzbereite AEDs schneller finden. Mit der geplanten Notfallreform soll zusätzlich ein bundesweites AED-Kataster entstehen; das Gesetz ist noch nicht beschlossen (Stand: September 2026).

Welche Pflichten habe ich als Betreiber außerdem?

Bevor Sie den AED betreiben, muss er am Betriebsort einer Funktionsprüfung unterzogen und die von Ihnen beauftragte Person eingewiesen werden (§ 11 MPBetreibV). Eine Einweisung aller Anwender ist bei Laien-AEDs nicht nötig. Außerdem führen Sie ein Medizinproduktebuch (§ 13) und ein Bestandsverzeichnis (§ 14).

Rechtsgrundlage: § 12 Absatz 2 Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) vom 14. Februar 2025, BGBl. 2025 I Nr. 38. Den Wortlaut finden Sie auf gesetze-im-internet.de. Diese Seite fasst die Regelung verständlich zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: September 2026.

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